Schon nach 6 Wochen und 3.300 km ist auch ein 92.000 EUR teurer Oberklassenwagen kein Neuwagen mehr im Rahmen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seinem Urteil vom 29.05.2018 hat das OLG Hamm (Az: 9 U 5/18) entschieden, dass ein ca. 6 Wochen altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km im Rahmen einer begehrten Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr als Neuwagen angesehen werden kann. Die Voraussetzungen für eine erlaubte Abrechnung auf Neuwagenbasis hat das OLG Hamm nochmal weiter dahingehend präzisiert, dass deren Grenzen (Laufleistung ca. 1.000 km, Alter ca. 1 Monat) auch bei hochpreisigen Fahrzeugen (hier: Oberklassefahrzeug mit Neupreis 92.400 EUR) gelten, die zu Repräsentationszwecken genutzt werden.
Sachverhalt
Die klagende Geschädigte (ein Unternehmen) verlangt vom beklagten Versicherer aus Frankfurt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.08.2016. An dem Unfall war u.a. der Pkw Porsche Macan der Klägerin beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 EUR erworbene Porsche war dabei am 22.06.2016 erstmals zugelassen worden und hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km. Das Schadensgutachten wies einen Netto-Wiederbeschaffungswert von ca. 80.250 EUR und einem Netto-Restwert von ca. 55.090 EUR und damit einen Wiederbeschaffungsaufwand von insgesamt ca. 25.160 EUR aus. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug anschließend zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 EUR. Da die beklagte Versicherung die von der Klägerin geforderte Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Kaufpreis für den Unfallwagen von ca. 12.150 EUR nicht zahlte, beschritt die Klägerin den Klageweg bis vor das OLG Hamm.
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