Das BMF hat mit seinen Schreiben an den ZDK einerseits und den ZDH andererseits zu konkreten Fragestellungen beider Verbände Stellung genommen. Danach ist die Erfassung der EC-Karten-Umsätze in den Kassenbüchern weiterhin bei ausreichender Dokumentation erlaubt. Außerdem ist die sonst notwendige Aufzeichnung der Kundendaten in Autohäusern beim Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen nicht zwingend notwendig.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unserem Rundschreiben St-2018-003 vom 03.08.2018 informieren wir über zwei nachfolgend abgegebene klarstellende Antworten des BMF auf spezielle Fragen.
Aufzeichnung der Kundendaten
Der ZDK hatte zur Angabe von Kundendaten gegenüber dem BMF problematisiert, dass es nach den ursprünglichen Formulierungen im Entwurf des BMF-Schreibens zur Kassenführung Probleme der Kfz-Betriebe beim Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen über die Ladentheke hätte geben können – nämlich dann, wenn nicht gleichzeitig immer auch die Kundedaten in den Kassenbüchern mit aufgezeichnet worden wären. Dieses Problem sieht das BMF nun als geklärt an. Das BMF stellt dazu fest, dass Kundendaten dann nicht einzeln aufgezeichnet werden müssen, wenn diese nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls benötigt werden.
Buchung von EC-Karten-Umsätzen
Der ZDH hatte bei den Landesfinanzministerien mit einer Eingabe für eine praxistaugliche Lösung für die Erfassung von bargeldlosen Kartenumsätzen im Kassenbuch geworben.
Das BMF hat ebenfalls seine Rechtsauffassung zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung dahingehend präzisiert, dass die, zumindest zeitweise, Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch zwar ein formeller Mangel ist. Dieser soll jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleiben. Voraussetzungen dafür sei, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfung des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.
Aufgrund dessen, dass die Erfassung von baren und unbaren Umsätzen im Kassenbuch seit Jahren gelebte Praxis ist, ist die Behebung der Rechtsunsicherheit durch das BMF-Antwortschreiben an den ZDH sehr erfreulich.
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