Das OLG Dresden hat entschieden, dass dem vom VW-Abgasskandal betroffenen Käufer nach Installation des Software-Updates kein Anspruch auf Kaufpreisminderung zusteht, wenn er nicht beweisen kann, dass ein Sachmangel trotz Nachbesserung, z.B. in Form eines erhöhten Spritverbrauchs oder Verschleißrisikos, fortbesteht. Vage Befürchtungen reichen hierfür nicht aus; ebenso wenig der allgemeine Hinweis darauf, dass das Fahrzeug allein schon deshalb einen merkantilen Minderwert aufweist, weil es vom Abgasskandal betroffen ist/war.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bekanntlich wurde zwischenzeitlich an von Fahrzeugen mit illegaler Abschalteinrichtung ein Software-Update aufgespielt. Damit rücken neue Rechtsfragen in den Fokus gerichtlicher Entscheidungen:
- Wurde der Mangel des erhöhten Stickoxidausschosses durch das Aufspielen des Software-Updates vollständig und nachhaltig beseitigt?
- Wer muss was darlegen und beweisen?
- Weist ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug allein schon deshalb einen Sachmangel auf, weil ihm auch nach der Vornahme des Software-Updates ein merkantiler Minderwert anhaftet?
Zwischenzeitlich das OLG Dresden hat sich in seinem Urteil vom 01.03.2018 (Az. 10 U 1561/17) damit auseinandergesetzt.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Skoda Octavia Scout 2.0 TDI. Nachdem an dem Fahrzeug ein Software-Update aufgespielt worden war, begehrte der Käufer von dem Verkäufer Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % des Kaufpreises. Begründet hat er dies damit, dass die Installation des Software-Updates nicht zu einer vollständigen Nachbesserung seines Fahrzeugs geführt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass mit dem Update Nachteile wie etwa ein höherer Kraftstoffverbrauch, höhere Schadstoffemissionen, ein Leistungsverlust oder erhöhter Verschleiß verbunden seien. Außerdem sei sein Fahrzeug allein schon deshalb, weil es vom VW-Abgasskandal betroffen gewesen sei, mit einem Makel behaftet, so dass ein merkantiler Minderwert verbleibe. Der Verkäufer bestritt dies und trug vor, dass durch das Software-Update die Abgasgrenzwerte eingehalten werden und die Kraftstoffverbrauchswerte sowie die Motorleistungs- und Geräuschemissionswerte unverändert bleiben. In diesem Zusammenhang verwies er auf entsprechende Ergebnisse einer Untersuchung der britischen Vehicle Certification Agency (VCA).
Sowohl die Vorinstanz, das LG Zwickau, als auch das OLG Dresden als Berufungsinstanz wiesen die Minderungsklage des Käufers ab.
Das OLG Dresden ließ vorliegend offen, ob das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer einen Sachmangel aufwies, weil es mit einer Manipulationssoftware ausgestattet war, die unter Prüfbedingungen die Anzeige geringerer Abgaswerte als im Fahrbetrieb bewirkte. Zwar sprach nach Ansicht des Gerichts viel dafür, ein solcher Mangel sei vorliegend aber jedenfalls durch das durchgeführte Software-Update beseitigt worden.
Die allgemeine Behauptung des Käufers, das Software-Update könne nachteilige Auswirkungen haben, z.B. hinsichtlich der Abgaswerte, des Kraftstoffverbrauchs, der Leistung oder der Lebensdauer des Fahrzeugs, war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend substanziiert.
Unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung wies das OLG darauf hin, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Nach der aus § 363 BGB folgenden Beweislastverteilung muss der Käufer somit das Fortbestehen des Sachmangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Der Käufer hat nach Ansicht des Gerichts aber trotz erteilter gerichtlicher Hinweise und eingehender Erörterung der Problematik weder die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs dargelegt noch signifikante negative Auswirkungen des Software-Updates.
Für das Gericht war bereits nicht ersichtlich, welcher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs heranzuziehen ist, bezüglich der Frage, ob Abgas- oder Kraftstoffverbrauchswerte erhöht sind bzw. die Leistung oder die zu erwartende Lebensdauer des Fahrzeugs verringert ist. Der Käufer habe weder eine Vereinbarung über bestimmte Abgas-, Verbrauchs- und/oder Leistungswerte dargetan noch dargelegt, welche Werte von einem Käufer eines Skoda Octavia Scout 2.0 TDI üblicherweise erwartet werden können. Da die zu erwartende Lebensdauer eines Fahrzeugs außerdem üblicherweise nur grob geschätzt wird (bei Dieselfahrzeugen wird eine Gesamtfahrstrecke von 200.000 bis 300.000 km erwartet), würden leichte Veränderungen angesichts dieser großen Spanne keinen Sachmangel begründen.
Den substanziierten Vortrag des Verkäufers zu fehlenden signifikanten negativen Auswirkungen des Software-Updates hätte der Käufer substanziiert widerlegen müssen. Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, sind hierfür nicht ausreichend. Verwiesen hat das Gericht in diesem Zusammenhang u.a. auf Veröffentlichungen des ADAC, wonach Tests gezeigt hätten, dass das Update wirksam ist und die Stickoxidemissionen auf gesetzeskonforme Weise zurückgehen, während Verbrauch und Motorleistung durch die Umrüstung kaum beeinträchtigt werden. Da das Software-Update vorliegend bereits aufgespielt worden war, hätte der Käufer die Auswirkungen auf sein Fahrzeug beobachten und ggf. konkret darlegen können und müssen. Stattdessen habe er nicht einmal behauptet, dass an seinem Fahrzeug im Vergleich zu den üblicherweise zu erwartenden Werten ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, eine verringerte Leistung oder ein erhöhter Abgasausstoß zu verzeichnen sei, obwohl diese Werte an seinem Fahrzeug problemlos hätten erfasst werden können. Auch zur Lebensdauer seines Fahrzeugs habe er keine Angaben gemacht, wobei noch nicht einmal ersichtlich sei, ob der Käufer eine verringerte Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs oder einzelner Teile behaupten wollte.
Auch das Argument, das Fahrzeug des Käufers sei unabhängig davon, ob nach dem Software-Update in technischer Hinsicht Nachteile zu verzeichnen seien, allein schon deshalb mangelhaft, weil es von dem VW-Abgasskandal betroffen und deshalb mit einem Makel behaftet sei, der zu einem merkantilen Minderwert führe, ließ das OLG nicht gelten. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass der Sachvortrag des Käufers hierzu bereits nicht ausreichend war und ließ deshalb auch nicht den vom Käufer angebotenen Sachverständigenbeweis zu.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Kaufsache durchaus aufgrund eines zunächst vorhandenen, dann aber beseitigten Mangels einen Minderwert aufweisen kann, der einen Mangel der Kaufsache begründet. Dementsprechend sei für Unfallfahrzeuge anerkannt, dass ein Unfallfahrzeug trotz einwandfreier Instandsetzung einen merkantilen Minderwert aufweisen kann, der – ohne Hinweis des Verkäufers auf die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs – ggf. einen Sachmangel darstellen kann. Dies ist nach Ansicht des OLG aber nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Bei Unfallfahrzeugen spricht eine aufgrund von Erfahrungswerten bekannte Wahrscheinlichkeit dafür, dass trotz Instandsetzung verborgene Schäden vorhanden sein können, die erst später zutage treten. Deshalb würden für derartige Fahrzeuge geringere Preise gezahlt. Entsprechende Erfahrungswerte sind aber für das Aufspielen des Software-Updates nach Manipulation der Abgasmessung nicht gegeben. Im Gegenteil: Indem der Käufer den Minderwert unabhängig von verbleibenden technischen Mängeln geltend macht, legt er selbst seiner Argumentation keine derartigen Risiken zugrunde.
Anschließend setzt sich das OLG Dresden ausführlich mit der bislang ergangenen Rechtsprechung der Landgerichte zu der umstritten Frage auseinander, ob ein merkantiler Minderwert und dessen Verursachung durch die Softwaremanipulation anzunehmen ist und welches Maß an Substantiierung für den Vortrag des Käufers im Prozess ggf. zu verlangen ist.
Für die Ansicht, der allgemein gehaltene Vortrag eines Käufers zu einer Wertminderung reiche aus, wird angeführt, dass ein Weiterverkauf eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch nach Durchführung des Software-Updates aufgrund der öffentlichen Diskussion, der Reichweite des Abgasskandals und der hieraus resultierenden allgemeinen negativen Stimmung gegen betroffene Fahrzeuge nur unter Inkaufnahme eines nicht unerheblichen Preisnachlasses möglich ist. Zum Teil wird auch vertreten, dass allein schon das Risiko eines verbleibenden merkantilen Minderwertes ausreichend sei.
Demgegenüber fordert die Gegenansicht, dass der Käufer konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen muss. Andernfalls würde die Einholung eines Sachverständigenbeweises einen nicht zulässigen Ausforschungsbeweis bedeuten. Aus der Medienberichterstattung sei bekannt, dass ein fühlbarer Preisrückgang für Dieselfahrzeuge der Euro-5-Norm erst seit Beginn des Jahres 2017 zu verzeichnen sei. Außerdem sei der Preisrückgang nicht auf die vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge beschränkt. Vielmehr seien Dieselfahrzeuge aller Fahrzeughersteller gleichermaßen betroffen. Pkw-Fahrer seien wegen der Diskussion über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in den Innenstädten bestimmter Großstädte verunsichert. Dies ziehe einen starken Rückgang des Anteils von Dieselfahrzeugen am Gesamtverkauf von Neufahrzeugen und sinkende Preise nach sich. Diese Verunsicherung sei somit nicht Folge des VW-Abgasskandals als solchen, sondern der Befürchtung von Fahrverboten.
Dieser Ansicht hat sich das OLG Dresden angeschlossen und betont, dass der Verweis auf eine allgemeine negative Stimmung nicht den im Zivilprozess erforderlichen konkreten Vortrag zur Kausalität ersetzt. Vorliegend hätte der Käufer entweder ggf. darlegen und beweisen müssen, dass speziell der Wert der Fahrzeuge der Marken VW und Skoda seit Bekanntwerden des Abgasskandals im Jahr 2015 wesentlich stärker gesunken ist als der von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller oder er hätte, für den Fall, dass er sich auf den allgemeinen Preisverfall von Dieselfahrzeugen aller Marken beruft, substanziiert darlegen müssen, dass dieser auf die Manipulationen von VW oder Skoda zurückzuführen ist.
Weiterhin führte das OLG aus: „Wenn die Medienberichterstattung eine Verunsicherung der Pkw-Eigentümer und –Käufer wegen drohender Fahrverbote für Dieselfahrzeuge herausstellt, ist dies nicht Folge des VW-Abgasskandals. Zwar mag das Bekanntwerden der Manipulationen von VW auch einen Anstoß zu dieser Diskussion gegeben haben. Die Verunsicherung auf dem Markt ist jedoch insbesondere durch die Befürchtung verursacht, von Fahrverboten in den Innenstädten betroffen und dadurch in der Nutzung des eigenen Fahrzeugs eingeschränkt zu sein. Diese Bedenken beruhen jedoch nicht auf der Manipulation der Fahrzeughersteller, sondern auf der Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten, wozu sie aufgrund verwaltungsgerichtlicher Urteile gezwungen sind (…).“
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Dresden die Revision zum BGH zugelassen. Über eine etwaige Entscheidung des BGH werden wir Sie dann unterrichten.
Fazit:
- Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der (angenommene) Mangel durch die Installation des Software-Updates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wurde.
- Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass das Fahrzeug auch nach der Installation des Software-Updates noch mangelhaft ist oder das Update zu neuen Mängeln (z.B. erhöhter Kraftstoffverbrauch, negative Auswirkungen auf die Motorleistung oder die Schadstoffemissionen) führt, genügen der Darlegungs- und Beweislast nicht. Wurde das Software-Update bereits aufgespielt, muss der Käufer – sofern tatsächlich festgestellt – die negativen Auswirkungen des Updates konkret darlegen und ggf. beweisen.
- Auch der allgemeine Hinweis auf das Vorhandensein eines merkantilen Minderwertes, der allein damit begründet wird, dass das Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen war, genügt den Anforderungen an die dem Käufer obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht. Der Käufer muss vielmehr entweder darlegen, dass speziell der Wert der Fahrzeuge der Marken VW und Skoda seit Bekanntwerden des Abgasskandals im Jahr 2015 wesentlich stärker gesunken ist als der von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller oder dass sein Fahrzeug wegen des VW-Abgasskandals an Wert verloren hat und nicht etwa deshalb, weil angesichts drohender Fahrverbote in den Innenstädten einiger Großstädte die Preise für Dieselfahrzeuge allgemein an Wert verloren haben.
Freundliche Grüße
Ihre KFZ-Innung
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